Selbzahlerleistungen

Selbstzahlerleistung - Was ist das?


Kurz gesagt: Alles das, was Ihre Kasse NICHT übernehmen darf.

Beispiel aus der Augenheilkunde: Die Vorsorge des Grünen Stares (Glaukom).
Dazu hat sogar der Bundestag vor Jahren eine eigene Debatte geführt, in der schlußendlich festgelegt wurde, daß die Glaukomvorsorge nicht zum Umfang der Gesetzlichen Krankenkassen gehört. Und das, obwohl man weiß, dass diese schleichend einlaufende Erkrankung bei früher Erkennung und entsprechender Behandlung mit innovativen Medikamenten eine Erblindung verhindern kann.

Gesetzlichen Kassen unterliegen in ihren Handlungen einem mehrere hundert Seiten starken Gesetz
, das sich Sozialgesetzbuch (SGB) nennt.

Kassenpatienten haben leider im Rahmen der Gesetzlichen Versicherung nur eingeschränkten Anspruch auf medizinische Leistungen. Politiker reden immer gerne von "optimalen Leistungen", auf die Patienten Anspruch haben. Leider ist dem nicht so! Von Gesetzes wegen haben haben Sie als Kassenpatient/in gegenüber einem privat versicherten Patienten nämlich keinen Anspruch auf eine "bestmögliche" - also optimale - Versorgung, sondern nur auf eine "wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige" Leistung.

Um die begrenzten finanziellen Ressourcen strikt zu regeln und zu planen, gibt es den für Patienten von Gesetzlichen Kassen wichtigen Paragrafen 12 SGB des fünften Buches.

Im täglichen Jargon wird dieser Paragraf auch "WANZ"-Paragraf genannt. Das Kürzel WANZ besteht aus den Anfangsbuchstaben der im Gesetz stehenden Wörter "wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßg".

Im Wortlaut des Gesetzes SGB V, § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot), Absatz 1 hört sich das dann genau so an (wörtliches Zitat):

"(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltenden Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat."

Damit sind die Fronten geklärt: Sie als Patient einer Gesetzlichen Kasse haben - in Schulnoten ausgedrückt - nur Ansprüche auf Note 4. Reden die Politiker oder Kassen von "optimalen Leistungen", so sagen sie schlichtweg nicht die Wahrheit.

Fragen Sie doch mal Ihre Bundestagsabgeordneten in Sachsen, warum er/sie für oder gegen die letzte Gesundheitsreformgesetze gestimmt hat!

Fragen Sie die Abgeordneten, ob sie den § 12 SGB V kennen!

Sie sind jetzt im Vorteil.

Aufgrund dieser staatlichen Vorschriften, von unseren Politikern im Bundestag beschlossen und ins Gesetz gegossen, gibt es eine Rationierung medizinischer Leistungen.

Im Einzelnen wird so durch tausende Nachfolgebestimmungen geregelt, was Sie an Leistungen erhalten - leider auch ärztliche Budgets bei den Gesetzlichen Krankenkassen.

Nähere Informationen finden Sie in der Rubrik Gesundheitspolitik unserer Internetseite.


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